Rechtliche Neuerung zur Kosmetikherstellung

Die Kosmetikherstellung ist ab 17.10.2017 wieder für alle Imker gewerberechtlich möglich.

2017 erfolgte eine Gewerberechtsnovelle, welche nun die Herstellung von kosmetischen Mitteln zum freien Gewerbe ohne Befähigungsnachweis macht. 

Damit verbunden wurde auch die Zugangsverordnung BGBl 42/2003 ersatzlos aufgehoben.


Was muss ein Imker nun erfüllen um kosmetische Mittel herstellen zu dürfen?

  • Durchführung der Notifizierung (Eintragung im Cosmetic Product Notification Portal - CPNP)
  • Vor dem ersten Inverkehrbringen ist zur Rezeptur durch einen anerkannten Gutachter ein Gutachten erstellen zu lassen. Für die Rezepturen „Zangerl“, „Drescher“ und „Natur Pur“ wurden im Auftrag des Österreichischen Imkerbundes bereits Gutachten erstellt.
  • Eintragung der Produktinformation inklusive der Rahmenrezeptur im CPNP
  • Herstellung der kosmetischen Mittel unter Einhaltung der Guten Herstellungspraxis GMP (Leitlinie der österr. Codexkommission zur Herstellung kosmetischer Mittel)
  • Rechtskonforme Etikettierung der kosmetischen Mittel

Stand: 11.10.2017

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